Haben Sie nach starken Regenfällen auch schon mal überlegt, was mit dem ganzen Wasser passiert?

Haben Sie sich vielleicht gefragt, ob Überschwemmungen oder Hochwasser in unserer Region möglich wären? Wir halten es für selbstverständlich, dass nach einem kräftigen Regenguss das Wasser im Boden verschwindet und schließlich dem Meer zufließt. Der Weg dorthin führt über Gräben, Bäche, Flüsse und das örtliche Kanalnetz. Für einen reibungslosen Abfluss müssen unsere Gewässer in Funktion gehalten werden. 

Gewässerunterhaltung ist erforderlich!

Diese Unterhaltung wird seit Jahrhunderten im Wesentlichen durch Wasser- und Bodenverbände vorgenommen. Die Gewässer II. Ordnung - mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes - müssen grundsätzlich von Unterhaltungsverbänden (gemäß §63 Niedersächsisches Wassergesetz) unterhalten werden.

Die Unterhaltungsverbände sind nach Gewässereinzugsgebieten gebildet worden und decken das gesamte Land Niedersachsen ab. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Homepage des Wasserverbandstags e.V.

Das Verbandsgebiet des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Alpe-Schwarze Riede entspricht dem Niederschlagsgebiet der Aller linksseitig von der Leine bis Hülsen (Aller-km 25).

Die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Alpe-Schwarze Riede basieren sowohl auf bundes- als auch auf landessrechtlichen Vorschriften. Nach Bundesrecht sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Wasserverbandsgesetz (WVG) maßgebend. Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) sowie das Ausführungsgesetz zum WVG bilden die gesetzliche Grundlage für das Tun und Handeln der Unterhaltungsverbände in Niedersachsen nach Landesrecht.

Dieser Verband wurde formell durch das NWG als Unterhaltungsverband Nr. 57 für die Gewässer II. Ordnung gegründet und das Verbandsgebiet wurde gesetzlich festgelegt. Der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Alpe-Schwarze Riede ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Informationen zum Verband

Mitglied im Unterhaltungsverband ist kraft Gesetz - d.h. ohne, dass es einer Beitrittserklärung bedarf - der jeweilige Eigentümer des im Verbandsgebiet liegenden Grundstücks. Der Unterhaltungsbeitrag ist eine öffentliche Abgabe, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht. Dieser Beitrag wird gemäß dem Niedersächsischen Wassergesetz von 1960 flächendeckend von allen Grundstücksbesitzern erhoben, unabhängig davon, ob ein Gewässer am Grundstück liegt oder nicht. Hier greift das Solidaritätsprinzip, d.h. der Bürger ist nicht nur für sich selbst verantwortlich, sondern auch für die Gemeinschaft.

Für die Veranlagung wird der Eigentümer gemäß Katasterstand 01.01. eines Jahres herangezogen, dieser Eigentümer ist  somit für das laufende Jahr zahlungspflichtig.        

Die zurzeit gültige Verbandssatzung sieht Mindestbeiträge sowie gegebenenfalls zusätzliche Erschwernisbeiträge gemäß Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) vor.

Mindestbeitrag8,00 €
Flächenbeitrag8,00 € / ha
ErschwernisbeiträgeGemäß Anlage 5 zu §64 Absatz 1 Satz 4 (NWG)

 

Die Mitarbeiter des Unterhaltungsverbandes kümmern sich gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter anderem um die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und den Schutz des Gewässerbetts einschließlich der Ufer der Gewässer II. Ordnung (Nieders. Wassergesetz §§ 61, 63 & 64) im gesamten Verbandsgebiet, z.B. an Schipse, Haßberger Hauptgraben oder Alpe (siehe Karte). Diese Maßnahmen sollen der Sicherung des Wasserabflusses dienen.

Verbandsorgane sind der Ausschuss und der Vorstand.

Der Ausschuss besteht aus 15 ordentlichen Ausschussmitgliedern, die Verbandsmitglieder wählen diese aus drei Wahlbezirken. Für alle ordentlichen Ausschussmitglieder werden außerdem Stellvertreter gewählt. Die Amtszeit des gewählten Ausschusses beträgt 5 Jahre.

Aufgaben des Ausschusses sind u.a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter, Wahl der Schaubeauftragten, Festsetzen des Haushaltsplanes, u.v.m.

Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher und 6 ordentlichen Mitgliedern, aus deren Reihe auch die Stellvertreter des Verbandsvorstehers gewählt werden. Auch hier werden für alle ordentlichen Vorstandsmitglieder Stellvertreter gewählt. Die Wahlen erfolgen im Verbandsausschuss. Die Amtszeit des gewählten Vorstandes sowie des Verbandsvorstehers beträgt ebenfalls fünf Jahre.

Aufgaben des Vorstandes sind u.a. das Aufstellen des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, Beschlüsse über Verträge mit einem Wert von über 10.000€, Aufstellen des Räumplans u.v.m. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in Vorstand und Ausschuss, er ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

Alle Organsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.