Öffentliche Bekanntmachung

Der Unterhaltungsverband Alpe - Schwarze Riede räumt z. Zt. die Gewässer II. Ordnung. Witterungsbedingt entstehen bei der Räumung Schwerpunkte. Der Beginn der Räumung wird hiermit allen Anliegern und Hinterliegern bekannt gemacht. Entsprechend der Satzung des Unterhaltungsverbandes und der Schau- und Unterhaltungsordnung der betreffenden Landkreise wirdin Anwendung des § 115, Niedersächsisches Wassergesetz, darauf hingewiesen, dass jeder Anlieger oder Hinterlieger es zu dulden hat, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Anlieger und Hinterlieger müssen das Ablagern des Aushubs auf ihrem Grundstück dulden. Ein Räumstreifen von 5 m Breite ab der oberen Böschungskante (gemäß §38 des Wasserhaushaltsgesetzes) ist von Anpflanzungen und Anlagen jeglicher Art für die Räumfahrzeuge freizuhalten. Der Vorstand des Verbandes weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gewässerrandstreifen entschädigungslos befahren werden darf. Die Eigentümer der als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, diese entlang der Verbandsgewässer mit einem viehkehrenden Zaun einzufriedigen, der 1,00 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt errichtet und so unterhalten werden muss, dass das Weidevieh das Ufer weder betreten noch beschädigen kann. Die Höhe der Einfriedigung darf 1,20 m nicht übersteigen. Auf das Gewässer zulaufende Einfriedigungen sind mit Durchfahrten von 4,00 m Breite zu versehen, die mindestens 1,00 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt beginnen. Diese müssen während der Räumzeit leicht zu öffnen sein. Seit 2009 kann der Verbandsvorsteher eigenverantwortlich eine frühzeitige Unterhaltung veranlassen, wenn es wasserwirtschaftlich notwendig ist.

Verbandsvorsteher Hartmut Dangers