Häufig gestellte Fragen
Warum bin ich eigentlich Mitglied?
Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück im Verbandsgebiet des Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverbandes Alpe - Schwarze Riede besitzt, ist zwangsläufig Mitglied. Es handelt sich um eine so genannte dingliche Mitgliedschaft (Niedersächsisches Wassergesetz § 64). Die Mitgliedschaft endet, wenn das Flurstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.
Muss ich Beitrag zahlen, auch wenn ich mein Grundstück verkauft habe?
Grundsätzlich ist derjenige beitragspflichtig, der zum Stichtag 01.01. eines Jahres grundbuchlich eingetragener Eigentümer war. Also auch, wenn das Grundstück bereits im Februar des Jahres verkauft wurde, besteht die Beitragspflicht für das betreffende Jahr fort.
Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?
Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied.
Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Sofern eine Hausverwaltung eingesetzt ist, kann diese dem UHV als Ansprechpartner mitgeteilt werden.
Mein Grundstück liegt nicht unmittelbar an einem Gewässer! Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?
Verbandsbeiträge sind laut Wasserverbandsgesetz §29 öffentliche Abgaben.
Die Beitragspflicht ergibt sich u.a. aus dem Vorteil, den die Verbandsmitgleder von der Aufgabe des Verbandes haben. Als Vorteil im Sinne des §30, Absatz 1 Wasserverbandsgesetz gilt auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf die Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Verbandsgewässer.
Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?
Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die Unterhaltung und Verbesserung der Verbandsgewässer finanziert. Dies ist zwingend erforderlich, denn das Niederschlagswasser muss in die nächstgrößeren Gewässer (z.B. die Aller) abgeleitet werden.
Was sind Erschwernisbeiträge?
Ein Erschwernisbeitrag muss vom Mitglied zusätzlich zum normalen Beitrag dann bezahlt werden, wenn die Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen, denn dadurch entstehen erhöhte Unterhaltungsaufwendungen (z. B. für Pumpkosten, häufigere Unterhaltungsarbeiten o. ä.) beim Verband. Dies ist insbesondere bei so genannten "versiegelten Grundstücken" der Fall. Durch die Verdichtung der Erdoberfläche kann hier das Wasser nicht normal versickern oder verdunsten, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist.
Gemäß §64, Absatz 1 NWG i.V.m. Anlage 5 wird ein zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen erhoben, wenn eine versiegelte Fläche im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Dabei wird eine Differenzierung zwischen leicht versiegelten Flächen (einfacher Hektarsatz), mitteldicht versiegelten Flächen (zweieinhalbfacher Hektarsatz) und stärker versiegelten Flächen (vierfacher Hektarsatz) vorgenommen. Der Gesetzgeber knüpft an das amtliche Liegenschaftskataster an, das die Einstufung der Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung vornimmt. Mit den sich hieraus ergebenen Kennungen sind somit typische Versiegelungsarten verbunden. Die Tatsache, dass so gut wie alle Flächen mehr oder weniger versiegelte Anteile enthalten, wurde berücksichtigt.
Hier einige Beispiele für Erschwernistatbestände:
Flächennutzung (gemäß Katastereintrag) | Erschwernis (gemäß NWG §64,1 Anlage 5) |
Acker, Grünland, Wald etc. | keine Erschwernis |
Sportanlage, Park, Spielplatz etc. (leicht versiegelte Flächen) | 1-facher ha-Satz Erschwernis |
Bahnverkehr, Straßen, Wege etc. (mitteldicht versiegelte Flächen) | 2,5-facher ha-Satz Erschwernis |
Gebäude- und Freiflächen, Parkplatz etc. (stark versiegelte Flächen) | 4-facher ha-Satz Erschwernis |